AGB

I. FÜR KUNDEN DER STHG STURMER HANDELSGESMBH

1. ALLGEMEINES
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (kurz AGB genannt) sind Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages und gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren durch STHG Sturmer HandelsGesmbH. Die AGB gelten ausschließlich für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und STHG Sturmer HandelsGesmbH (kurz STHG).

2. ANGEBOTE
Die Geschäftsanschrift lautet: Wiesenau 41, 9462 Bad St. Leonhard. Das Warenangebot der STHG Sturmer HandelsGesmbH umfasst derzeit Automaten, Ersatzteile und Füllstoffe.

3. VERTRAGSVERHÄLTNIS
Schriftliche Mitteilungen (auch mittels Telefax oder E-Mail) des Kunden gelten als Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Bestellung oder sonstiger Angebote an seine Vertragserklärung für die Dauer von 3 Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit Zugang des Angebotes an STHG.

Das Angebot kann seitens STHG ausdrücklich oder konkludent angenommen werden, wobei eine konkludente Annahme durch Versendung der bestellten Ware vorliegt. Mitarbeiter der STHG sind unter keinen Umständen berechtigt, mit dem Kunden von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mündlich oder schriftlich zu treffen.

Angebote von STHG erfolgen schriftlich (auch mittels Telefax oder E-Mail) und ist STHG 14 Tage ab Absendung an dieses Angebot gebunden. Der Kunde kann dieses Angebot schriftlich (auch mittels Telefax oder E-Mail) annehmen. Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn STHG selbst nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird, bei höherer Gewalt, Arbeitsunfällen, insbesondere Streik und Aussperren, sowie von STHG nicht zu vertretenden Umständen. Angebote von STHG sind, wenn nicht gesondert ausgewiesen, immer exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. PREISE
Alle von STHG genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich exklusive der jeweils gesondert ausgewiesenen Versandkosten, Spesen und Versicherungskosten.

Allfällige aus Anlass des Versandes entstehende Import- und Exportspesen sowie alle sonstigen Gebühren und Abgaben gehen stets zu Lasten des Kunden.

5. GEFAHRENÜBERGANG
Die Waren werden, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, an die vom Kunden bekannt gegebene Zustelladresse geliefert. Gefahr und Zufall gehen mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Eine Übergabe gemäß dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben wurde. STHG behält sich das Recht vor, eine Bestellung durch Teillieferungen zu erfüllen.

6. FÄLLIGKEIT
Die Fälligkeit des Preises für Waren tritt im Zeitpunkt der Fakturenlegung ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Das Entgelt ist ohne Abzüge, skonto- und spesenfrei auf ein von STHG genanntes Konto zur Überweisung zu bringen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, allfällige mit der Bezahlung verbundene Bankspesen zu tragen.

7. VERSENDUNG & AUFRECHNUNG
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versendungsarten (Post, Zustelldienste, eigener Fuhrpark, usw.). Der Kunde ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von STHG aufzurechnen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche der STHG verbleibt die Ware im Eigentum von STHG. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware ohne Zustimmung von STHG weder weiterveräußern, noch Dritten vertraglich eine Nutzung an der Ware einräumen. Im Falle des exekutiven Zugriffes auf die im Eigentum der STHG stehenden Waren und bei Verbringung der Waren auf einen anderen Standort ist der Kunde verpflichtet, STHG unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und den zugreifenden Dritten über das Eigentum der STHG in Kenntnis zu setzen. Für alle daraus erwachsenden Schäden haftet der Kunde gegenüber STHG.

9. GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ
Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass STHG im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruches aus dem Titel der Gewährleistung / Schadenersatz vorerst zur Verbesserung in Form des Austausches, Ersatzes des Fehlenden und Reparatur berechtigt ist. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer im Einzelfall festzulegenden angemessenen Verbesserungsfrist, kann der Kunde einen Preisminderungsanspruch geltend machen.

Die mangelhafte Ware ist vom Kunden unverzüglich STHG zurückzusenden. STHG haftet nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Verluste oder entgangene Gewinne und haftet überdies nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einvernehmlich und ausdrücklich wird die Haftung bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung wird mit einem Jahr ab Ablieferung der Ware vereinbart.

Bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistung und Schadenersatzes ist der Kunde verpflichtet die Ware gemäß den Bestimmungen des UGB bei Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel / Schäden entsprechend zu rügen. Für gebrauchte Geräte wird keine Haftung für Gewährleistung oder Schadenersatz übernommen. Nimmt der Käufer die kaufgegenständliche Ware nicht ab, ist STHG berechtigt wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 30 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadens- und Aufwandersatz zu verlangen, wobei das Recht vorbehalten bleibt höhere Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

10. ZAHLUNGEN UND VERZUG
Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist STHG berechtigt, einen Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweiligen Euribor zu verrechnen.

Im Falle des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Forderungen verbundenen Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen, Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Parteien vereinbaren für alle Streitigkeiten zur Frage des Zustandekommens bzw. aus dem Vertrag das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wolfsberg. Das UN Kaufrecht (UNCITRAL) sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss sämtlicher derzeitiger und zukünftiger Verweisungsnormen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundlegung dieser Bedingungen mit dem Kunden geschlossenen Verträge nicht. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die der Unwirksamen in rechtlich zulässiger Weise (dem wirtschaftlichen Zweck entsprechend) am nächsten kommt.

II. FÜR LIEFERANTEN DER STHG STURMER HANDELSGESMBH

1. ALLGEMEINES
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auf den Einkauf von Waren und die darauf folgende Abwicklung zwischen Vertragspartnern und der STHG Sturmer HandelsGesmbH (kurz STHG), als auch auf Rahmenvereinbarungen, welche zwischen Vertragspartnern und der STHG vereinbart werden, Anwendung.

Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen der STHG und dem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder allgemeine Einkaufsbedingungen jeglicher Art von Lieferanten gelten als von STHG nicht angenommen. Schweigen zu entgegengesetzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder allgemeinen Einkaufsbedingungen ist nicht als Zustimmung zu werten. Ergänzende Bestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn sie einzeln verhandelt und schriftlich bestätigt wurden.

2. FORMERFORDERNIS
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

3. AUFTRAGSERTEILUNG
Die Auftragserteilung erfolgt ausschließlich schriftlich oder per Email.

4. ANGEBOT, ANGEBOTSLEGUNG, ANGEBOTSANNAHME
Bestellungen von STHG sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich oder per Email erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind.

Ein an STHG gerichtetes Angebot hat, soweit nichts anders vereinbart ist, zumindest 60 (sechzig) Tage bindend zu sein. Die Annahme erfolgt schriftlich oder per Email. Die Erstellung von gegenüber STHG gelegten Angeboten ist, gleichgültig welche Vorarbeit dazu notwendig ist, unentgeltlich.

5. WEITERGABEVERBOT
Der erteilte Auftrag darf ohne Zustimmung der STHG weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.

6. PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sämtliche Leistungen des Lieferanten werden zu Fixpreisen, exklusive USt., vergütet. Der vereinbarte Fixpreis beinhaltete sämtliche Leistungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Dies umfasst insbesondere sämtliche Kosten für etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs- , Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Spesen.

Senkt der Lieferant vor der Abnahme die Listenpreise für seine Leistungen, werden die Preise entsprechend angepasst. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, hat die STHG Bestellnummer angeführt zu werden, widrigenfalls STHG berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als bei STHG nicht eingegangen gelten.

Vorauszahlungen werden von der STHG nicht geleistet. Mangels ausdrücklicher, schriftlicher abweichender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt bzw. der die Zahlungsfrist sonst auslösenden Urkunde. Der Lieferant ist nach vollständiger Lieferung der Ware berechtigt, Rechnung zu legen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet STHG Verzugszinsen in der Höhe von 2 (zwei) Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) verlautbarten Basiszinssatz. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 (sechs) Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.

7. AUFRECHNUNG
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der STHG mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

8. ERFÜLLUNGSORT, ABNAHME, GEFAHRTRAGUNG
Lieferungen haben ausschließlich an den vereinbarten Lieferort, sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein an den Firmensitz der STHG, auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Lieferungen werden ausschließlich im Ganzen abgenommen. Es werden unteilbare Gesamtlieferungen vereinbart. Es besteht keine Verpflichtung der STHG Teillieferungen anzunehmen. Durch die Lieferung und Annahme einer Teillieferung wird der Vertrag nicht als erfüllt angesehen. Eine Erfüllung des Vertrages erfolgt erst durch Lieferung der letzten Teillieferung. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch eine Gesamtabnahme der gesamten Lieferung. Bis zur Gesamtabnahme erfolgt kein Gefahrenübergang auf STHG.

Sollte eine Lieferung an den vereinbarten Lieferort nicht möglich sein, ist STHG davon umgehend zu informieren. Für sämtliche vom Lieferanten zu vertretende Verzögerungen aufgrund nicht möglicher Zustellung am Lieferort hält dieser die STHG schadlos. Die Anlieferung hat ausschließlich in den auf der Website der STHG angegeben Anlieferungszeiten zu erfolgen. Eine Änderung dieser ist der STHG in angemessenem Ausmaß vorbehalten.

Der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe hinter der ersten versperrbaren Türe am Standort der STHG bzw. am vereinbarten Lieferort (INCOTERMS 2010 – „DDP“). Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an STHG über.

Der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Ware abzuschließen und die Ware sachgemäß zu verpacken (siehe Punkt 9.). Schäden, welche in Folge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch STHG geschehen, trägt der Lieferant. Bei Abnahme hat ein den internationalen Standards für Luft- und Straßentransport entsprechender, ausgefüllter Frachtbrief abgegeben zu werden. Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Frachtbriefs. Ohne Übergabe des Frachtbriefs erfolgt keine Abnahme der Ware.

9. VERPACKUNG, PALETTIERUNG
Warensendungen sind, soweit nicht anders vereinbart, palettiert anzuliefern. Die Verpackung und Palettierung hat so zu erfolgen, dass ein ausreichender Schutz für die enthaltene Ware gewährleistet ist. Die Versandpackungen sind jeweils an der Außenseite mit der Artikelbenennung und der Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten, sowie sämtlicher gesetzlicher Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen, zu beschriften.

Der Lieferant hat durch Überwachung von Beladevorschriften sowie durch Verwendung allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel eine ausreichende Transportsicherheit zu gewähren. Sollte eine Pfandverrechnung für die Palettierung und Verpackung erfolgt sein ist der Lieferant zur Rücknahme gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes verpflichtet.

10. KÜNDIGUNG UND AUFLÖSUNG DES VERTRAGES
Bei Dauerschuldverhältnissen kann STHG unter Einhaltung einer Frist von 30 (dreißig) Tagen, der Lieferant unter Einhaltung einer Frist von 90 (neunzig) Tagen jeweils zum Monatsletzten den Vertrag kündigen.

Aus wichtigem Grund kann STHG einen Vertrag jederzeit fristlos auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, aber nicht abschließend, die im Folgenden genannten Gründe, oder wenn der Lieferant liquidiert wird oder über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

STHG ist berechtigt die sofortige Auslösung des Vertrages zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:

(a) wenn der Lieferant gegen behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen dieser Einkaufbedingungen verstößt;

(b) wenn der Lieferant für STHG nachteilige Handlungen gesetzt hat, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen für STHG nachteilige, gegen die guten Sitten verstoßende oder wettbewerbswidrige Abreden getroffen hat;

(c) wenn der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von STHG, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw.

Nachteile angedroht oder zugefügt hat. Eine sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bedarf keiner Fristsetzung durch STHG.

11. GEWÄHRLEISTUNG
Es gilt Ware erster Qualität als vereinbart. Wurden Muster vorgelegt hat die Ware dieser Qualität zu entsprechen.

Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass die Ware allen in Österreich geltenden Bestimmungen und der für sie charakteristischen Lagerfähigkeit entspricht. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche mit einem Ablaufdatum zu versehen sind, sind so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern.

§ 377 UGB findet keine Anwendung.

STHG ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen. Der Lieferant garantiert während des gesamten Gewährleistungszeitraums, bei verderblichen Waren auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Ware üblicherweise aufgebraucht werden sollte, das Vorliegen der vereinbarten Qualität.

Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

12. VERZUG
Die Lieferung der Ware hat fristgerecht zu erfolgen. Die vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Ist für den Lieferanten ersichtlich, dass er mit der Lieferung in Verzug gerät, hat er STHG unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Diese Verständigung befreit den Lieferanten weder von zu leistendem Schadenersatz in Folge des Verzugs, noch von zu leistenden Konventionalstrafen.

Bei Lieferverzug ist STHG berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise jederzeit nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.

Gerät der Lieferant in Verzug, ist STHG für jeden begonnen Tag des Lieferverzuges zur Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtauftragswertes, exklusive USt., je Tag, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10% des Gesamtauftragswertes, exklusive USt, berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant nach dem vereinbarten Liefertermin eine Teillieferung erbringt und diese von STHG abgenommen wird.

13. LEISTUNGSSTÖRUNGEN
STHG ist berechtigt, entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.

STHG hat bei Leistungsstörungen aller Art das Recht, nach schriftlicher Aufforderung an den Lieferanten und unter Setzung einer Nachfrist von 21 (einundzwanzig) Tagen (erste Mahnung), sollte innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nachgekommen werden unter weiterer Nachfristsetzung von 14 (vierzehn) Tagen (zweite Mahnung), sollte auch dieser nicht nachgekommen werden nach Ablauf einer finalen Nachfrist von 7 (sieben) Tagen (dritte Mahnung) jeweils ab Postaufgabestempel eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Bei Gefahr in Verzug ist STHG ermächtigt, diese Ersatzvornahme unverzüglich ohne vorhergehende Mahnungen vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden

Kosten und Schäden gehen zulasten des Lieferanten. STHG kann mit diesen gegen die Forderungen des Lieferanten aufrechnen.

14. PRODUKTHAFTUNG
STHG treffen keinerlei produkthaftungsrechtliche Ansprüche, der Lieferant entbindet STHG von sämtlichen derartigen Ansprüchen die der Käufer oder Dritte aufgrund Fehlern oder Mängeln an der Ware gegen STHG geltend machen. Erweisen sich gelieferte Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat der Lieferant STHG unmittelbar nach Kenntnisnahme darüber zu informieren und die Ware auf eigene Kosten bzw. unter Kostenübernahme jeglicher STHG dadurch entstandener Kosten zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Bestimmungen nicht nach und wird STHG deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung der STHG.

Der Lieferant hat die Ware so zu kennzeichnen, dass sie einem Hersteller oder einem Importeur mit Sitz im EWR- Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.

15. SCHADENERSATZ
Der Lieferant haftet für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafte Warenlieferung entstehenden Schaden der STHG.

16. COMPLIANCE
Die auf der Website der STHG einsehbare Compliance Richtlinie bildet einen integrierten Bestandteil eines jeden zwischen STHG und Unternehmen abgeschlossenen Vertrages.

17. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Kollisionsnormen, als vereinbart. Als Gerichtsstand für jegliche aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche gilt örtlich das sachlich zuständige Gerichts in 9400 Wolfsberg als vereinbart.

18. GEHEIMHALTUNG
Der Lieferant verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtlich ihm von STHG zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu STHG bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von STHG Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Lieferant, Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 (drei) Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit STHG oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 (drei) Jahre nach Angebotseinholung von STHG aufrecht.

Werbung und Publikationen über Aufträge von STHG sowie die Aufnahme von STHG in die Referenzliste von dem Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STHG.

19. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.